Zusammenfassung
Der Antrag erweitert das Pflegegeld auf ukrainische Geflüchtete mit temporärem Aufenthaltsrecht, indem er § 3a Abs. 2 Z 4 lit. e) ändert und eine neue lit. f) einführt.einfache Mehrheit XXVII 28.06.2023
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
- Der Antrag entfernt das Wort „verfügen.“ aus § 3a Abs. 2 Z 4 lit. e) des Bundespflegegeldgesetzes.
- Der Antrag fügt eine neue Unterklausel (lit. f) hinzu, die Personen mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen‑VO einschließt.
Eingebracht von
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