Zusammenfassung
Der Antrag fügt in § 69 der Gewerbeordnung 1994 einen neuen Absatz 2a ein, der Inkassoinstitute verpflichtet, bei Verbrauchergeschäften die Höchsttarife an die offene Schuld anzupassen und die Kosten nie die Schuld übersteigen zu lassen. Außerdem müssen sie die ursprüngliche Schuld, den Rechtstitel und eine Aufschlüsselung möglicher Tarife angeben.einfache Mehrheit XXVII 25.05.2023
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 2a wird in § 69 eingefügt, der Inkassoinstitute verpflichtet, bei Verbrauchergeschäften ein angemessenes Verhältnis von Höchsttarifen zur offenen Schuld zu wahren.
- Die Kosten dürfen die ursprüngliche Schuld niemals übersteigen – das schützt Schuldner vor überhöhten Inkassogebühren.
Eingebracht von
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