Erweiterung der Datenbefugnis zur Information von Opfern über den Aufenthaltsort von Gewalttätern

Zusammenfassung

Der Entschließungsantrag will § 39b des Unterbringungsgesetzes ändern, damit Sicherheitsbehörden Opfern von Gewalt in der Privatsphäre Informationen über den Aufenthaltsort von Tätern geben können, die nach §§ 8/9 UbG in einer psychiatrischen Anstalt waren und dort wieder entlassen wurden.
einfache Mehrheit XXVII 18.06.2024
Entschließung
Informatik
Opferhilfe
Information und Informationsverarbeitung

Schwerpunkte

  • Derzeit erlaubt § 39b UbG Sicherheitsbehörden nur die Nutzung von Daten aus psychiatrischen Anstalten für Prüfungen im Waffen‑, Luft‑ und Führerscheinbereich.
  • Im Jahr 2022 wurden über 14 000 Annäherungs‑ und Betretungsverbote nach § 38a SPG erlassen, wobei viele Täter anschließend in psychiatrischen Einrichtungen untergebracht wurden.

Eingebracht von

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