Ausweitung der Aufklärungspflichten für Bürgende

Zusammenfassung

Der Entschließungsantrag fordert, die gesetzlichen Aufklärungspflichten für Bürgende zu erweitern, damit alle Lebensgefährt:innen über ihre Kreditrisiken informiert werden und eine Bedenkzeit erhalten.
einfache Mehrheit XXVII 04.10.2023
Entschließung
Handel
Industrie
Finanzwesen
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

  • Derzeit muss der Gläubiger den Bürgen nur über die wirtschaftliche Lage des Schuldners informieren (§ 25c KSchG).
  • Die aktuelle Aufklärungspflicht nach § 25a KSchG gilt nur für Ehe‑ bzw. geschiedene Ehepartner:innen, nicht für andere Lebensgemeinschaften.

Eingebracht von

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