Abschaffung von Rechtsgeschäftsgebühren im Gebührengesetz

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf streicht die Tarifposten 1‑11 und 18‑22 im § 33 des Gebührengesetzes 1957, wodurch zahlreiche Rechtsgeschäftsgebühren entfallen. Ziel ist, den Zugang zum Recht zu erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
einfache Mehrheit XXVII 27.02.2020
Gesetz
Steuerwesen

Schwerpunkte

  • Die Tarifposten 1‑11 und 18‑22 im § 33 des Gebührengesetzes werden ersatzlos gestrichen, wodurch die entsprechenden Rechtsgeschäftsgebühren entfallen.
  • Ziel ist, finanzielle Hürden für Bürger*innen und Unternehmen beim Abschluss von Verträgen, Vergleichen und anderen Rechtsgeschäften zu reduzieren.

Eingebracht von

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