Einführung von bundeseigener geothermischer Energie ins Mineralrohstoffgesetz

Zusammenfassung

Der Antrag erweitert das Mineralrohstoffgesetz um den Begriff „bundeseigene geothermische Energie“ und regelt deren Gewinnung, Speicherung sowie den Umgang mit zugehörigen Daten. Neue Paragraphen (§ 4a, § 7a) schaffen staatliche Kontrolle, Transparenzpflichten und ein Verfahren für mögliche Geheimhaltung von Daten.
einfache Mehrheit XXVII 26.06.2024
Gesetz
Bergbau

Schwerpunkte

  • Der Begriff „bundeseigene geothermische Energie“ wird definiert: Gewinnung oder Speicherung von Energie tiefer als 300 Meter, wobei Trinkwasser ausgeschlossen ist.
  • § 2 (1) wird um eine Ziffer ergänzt, die das Suchen, Erkunden, Gewinnen und Speichern von bundeseigener geothermischer Energie regelt.

Eingebracht von

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