Zusammenfassung
Der Antrag erweitert das Mineralrohstoffgesetz um den Begriff „bundeseigene geothermische Energie“ und regelt deren Gewinnung, Speicherung sowie den Umgang mit zugehörigen Daten. Neue Paragraphen (§ 4a, § 7a) schaffen staatliche Kontrolle, Transparenzpflichten und ein Verfahren für mögliche Geheimhaltung von Daten.einfache Mehrheit XXVII 26.06.2024
Gesetz
Bergbau
Schwerpunkte
- Der Begriff „bundeseigene geothermische Energie“ wird definiert: Gewinnung oder Speicherung von Energie tiefer als 300 Meter, wobei Trinkwasser ausgeschlossen ist.
- § 2 (1) wird um eine Ziffer ergänzt, die das Suchen, Erkunden, Gewinnen und Speichern von bundeseigener geothermischer Energie regelt.
Eingebracht von
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im Titel verlinkt.