Zusammenfassung
Der Antrag erweitert die Unvereinbarkeitsregel des Bundes‑Verfassungsgesetzes, sodass künftig alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs nicht ernannt werden dürfen, wenn sie in den letzten fünf Jahren bestimmte politische Ämter innehatten.2/3 Mehrheit XXVII 02.12.2021
Gesetz
Verfassung
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Schwerpunkte
- Der Antrag erweitert Art. 147 Abs. 5, sodass künftig alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs von der Unvereinbarkeitsregel betroffen sind.
- Die Unvereinbarkeitsregel bezieht sich auf die in Art. 147 Abs. 4 genannten politischen Funktionen, die in den letzten fünf Jahren ausgeübt wurden.
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