Direkte Einhebung der WKO‑Zwangsbeiträge durch die Wirtschaftskammer

Zusammenfassung

Der Entschließungsantrag fordert, dass die Wirtschaftskammer die Zwangsbeiträge (Kammerumlagen 1 und 2) selbst einzieht, um mehr Transparenz und Eigenverantwortung zu erreichen. Er kritisiert die aktuelle Praxis, bei der das Finanzamt die Beiträge sammelt, und verweist auf das Wirtschaftskammergesetz (§ 126 Abs. 2).
einfache Mehrheit XXVII 30.11.2023
Entschließung
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

  • Der Antrag fordert, dass die Wirtschaftskammer die Kammerumlagen 1 und 2 selbst einzieht, anstatt das Finanzamt zu beauftragen.
  • Nach § 126 Abs. 2 Wirtschaftskammergesetz gelten die Kammerumlagen als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung und unterliegen damit denselben Verfahrensvorschriften.

Eingebracht von

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