Befreiung von Halte‑ und Parkverboten für Rettungs‑ und Notarztfahrzeuge

Zusammenfassung

Der Antrag erweitert § 26a Abs. 1 StVO, sodass Rettungs‑ und Notarztfahrzeuge nicht mehr an Halte‑, Park‑ und Geschwindigkeitsverbote gebunden sind, wenn dies für den Dienst nötig ist.
einfache Mehrheit XXVII 11.10.2023
Gesetz
Straßenverkehr

Schwerpunkte

  • Der Antrag erweitert die Befreiung von Halte‑, Park‑ und Geschwindigkeitsverboten auf Rettungs‑ und Notarztfahrzeuge, wenn dies für den Dienst nötig ist.
  • Die neuen Befreiungen gelten zusätzlich für die in § 52 lit. a genannten Fahrverbote (Z 1, Z 6a‑c, Z 7a‑b, Z 8a‑c).

Eingebracht von

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