Anpassung des APG: Ausbildungszeiten als Versicherungszeiten & Reduzierung des Pensionsabschlags bei Schwerarbeit
Zusammenfassung
Der Antrag ergänzt das APG: Ausbildungszeiten in Pflege‑ und Sozialberufen zählen als Versicherungszeiten, und bei vorzeitigem Bezug einer Invaliditäts‑ oder Berufsunfähigkeitspension wird der Abschlag auf 9 % reduziert – beides gilt für Pensionen mit Stichtag nach dem 31.12.2023.einfache Mehrheit XXVII 27.06.2024
Gesetz
Altersversorgungssystem
Schwerpunkte
- Ausbildungszeiten in Pflege‑ und Sozialbetreuungsberufen werden künftig als Versicherungszeiten für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit anerkannt, unabhängig von der jeweiligen Ausbildungsträgerschaft.
- Wer vor dem 60. Lebensjahr eine Invaliditäts‑, Berufs‑ oder Erwerbsunfähigkeitspension beansprucht und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate in den letzten 240 Kalendermonaten nachweisen kann, erhält nur einen Abschlag von 9 %.
Eingebracht von
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