Entschädigungsregelungen für bevorratende Arzneimittel‑Unternehmen
abgestimmt am 13.12.2023
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Arzneimittelgesetz: Er ergänzt § 25a für Parallelimporte, führt neue §§ 94k und 94l ein, die Unternehmen für behördlich angeordnete Bevorratung von Arzneimitteln bzw. Wirkstoffen entschädigen, und legt deren Gültigkeit bis Ende 2027 fest.
einfache MehrheitXXVII13.12.2023
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Der neue § 25a regelt, dass Arzneispezialitäten, die nach EU‑Verordnung 1234/2008 geändert wurden, bis zum Verfalldatum weiter vertrieben werden dürfen, sofern keine Sicherheitsbedenken bestehen, und legt für Parallelimporte Fristen von einem Jahr für notwendige Änderungen fest.
§ 62 Abs. 2 Z 7 wird dahingehend angepasst, dass Betriebe, die nach § 59 Abs. 3, 4 und 7 Arzneimittel abgeben dürfen, nun explizit in den Geltungsbereich der neuen Entschädigungsregelungen einbezogen werden.
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