Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag verlangt, dass pflanzliche Milchersatzgetränke künftig mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 10 % besteuert werden, wie Milchprodukte, um die aktuelle Preisungleichheit zu beseitigen.einfache Mehrheit XXVII 18.06.2024
Entschließung
Steuerwesen
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
- Milch und Milcherzeugnisse werden mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 10 % besteuert, während pflanzliche Milchersatzprodukte derzeit mit dem regulären Satz von 20 % belegt sind.
- Die aktuelle steuerliche Einordnung von pflanzlichen Getränken als Softdrinks ist nicht sachlich begründet, weil sie in Zusammensetzung und Nutzung näher an echter Milch liegen.
Eingebracht von
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