Bezeichnungsschutz für Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen
abgestimmt am 28.02.2024
Zusammenfassung
Das Sozialarbeits‑Bezeichnungsgesetz schützt die Titel „akademische/r Sozialarbeiter/in“, „akademische/r Sozialpädagoge/in“ und „Diplom‑Sozialpädagog/in“ und legt fest, welche Abschlüsse und ECTS‑Punkte zum Führen dieser Bezeichnungen berechtigen. Unbefugte Nutzung wird mit Geldstrafen bis zu 15 000 € geahndet.
einfache MehrheitXXVII28.02.2024
Gesetz
Sozialpolitik
Schwerpunkte
Die Bezeichnung „akademische/r Sozialarbeiter/in“ darf nur von Personen geführt werden, die mindestens 180 ECTS im Grundstudium Soziale Arbeit an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung (ISCED‑Stufe 6) abgeschlossen haben.
Zusätzlich berechtigt sind Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder ein Fachhochschul‑Diplomstudium (Mag. (FH)) absolviert haben.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.