Änderung der ZPO – Ausnahmen für Vollmachten bei Schiedsvereinbarungen und Klarstellung zu Publikumsgesellschaften
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert die Zivilprozessordnung: In § 583 wird ein neuer Absatz eingefügt, der die Ausnahme des § 583 Abs. 1 für Vollmachten zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen ausschließt, und in § 617 werden zwei neue Absätze (12‑13) hinzugefügt, die die Anwendung der Verbraucherschutz‑Regelungen auf Gesellschafts‑ und Aktienangelegenheiten einschränken.einfache Mehrheit XXVII 29.05.2024
Gesetz
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 3 in § 583 ZPO stellt klar, dass die Ausnahme des § 583 Abs. 1 nicht für Vollmachten gilt, die zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung erteilt werden.
- Absatz 12 von § 617 ZPO schließt die Anwendung der §§ 1‑11 auf Streitigkeiten aus Gesellschaftsverhältnissen und den Erwerb von Anteilen an nicht‑Publikumsgesellschaften aus.
Eingebracht von
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