Erweiterung des BFA‑V​G um Beschäftigungsdauer als Aufenthaltskriterium

Zusammenfassung

Der Antrag ergänzt das BFA‑Verfahrensgesetz um eine neue Ziffer, die eine mindestens zweijährige Beschäftigung oder ein Jahr in einem Mangelberuf als Kriterium für den Erhalt eines Aufenthaltstitels vorsieht, um Fachkräftemangel zu mildern und Abschiebungen von gut integrierten Asylbewerbern zu verhindern.
einfache Mehrheit XXVII 31.01.2024
Gesetz
Flüchtling

Schwerpunkte

  • Der Antrag ergänzt § 9 Abs. 2 BFA‑V​G um Ziffer 10, die Beschäftigungsdauer als zusätzliches Kriterium für Aufenthaltsentscheidungen einführt.
  • Eine mindestens zweijährige ununterbrochene Beschäftigung oder ein Jahr in einem Mangelberuf nach der Fachkräfteverordnung qualifiziert für die Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Eingebracht von

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