Änderung der ärztlichen Präsenzpflicht in selbstständigen Ambulanzen
abgestimmt am 28.02.2024
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert § 8 Abs. 1 Z 8 des Krankenanstaltengesetzes: In selbstständigen Ambulanzen ohne Turnusärzte muss ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar sein, wobei regelmäßige ärztliche Anordnungen nach bestehenden Gesetzen gefordert werden. Zusätzlich wird ein neuer Absatz 16 in § 65b eingefügt, der das Inkrafttreten regelt und den Ländern sechs Monate für Ausführungsbestimmungen gibt.
einfache MehrheitXXVII28.02.2024
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Ergänzt § 8 Abs. 1 Z 8: In selbstständigen Ambulanzen ohne Turnusärzte muss ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar sein; regelmäßige ärztliche Präsenz ist nötig, um Anordnungen nach MTD‑Gesetz, MMHmG, MABG und MTF‑SHD‑G zu ermöglichen.
Fügt § 65b Abs. 16 hinzu: Das Inkrafttreten der neuen Regelung erfolgt mit dem Tag nach Kundmachung; die Länder haben sechs Monate Zeit, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
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