Direktzahlung von Unterkunftskosten bei Auslandsdienstreisen

Zusammenfassung

Der Antrag ändert die Reisegebührenvorschrift 1955, sodass bei Auslandsdienstreisen die Unterkunftskosten künftig von der Behörde direkt bezahlt oder über eine sofortige Verrechnungskarte erstattet werden, anstatt vom Beamten vorfinanziert zu werden.
einfache Mehrheit XXVII 21.03.2024
Gesetz
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung

Schwerpunkte

  • Derzeit müssen Beamte im Ausland ihre Unterkunftskosten selbst vorfinanzieren und erhalten die Erstattung erst nachträglich.
  • Der Antrag sieht vor, dass die Behörde die Unterbringungskosten direkt mit dem Hotel abrechnet oder dem Beamten eine sofortige Verrechnungsmöglichkeit (z. B. Debit‑Karte) bereitstellt.

Eingebracht von

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