Zusammenfassung
Der Antrag ändert das Arbeitsmarktservicegesetz: Der letzte Satz von § 38d Abs. 2 wird gestrichen und ein neuer Absatz 2a eingefügt, der die Ausbildungsbeihilfe an die in Kollektivverträgen festgelegten Lehrlingsentgelte in verwandten Wirtschaftszweigen koppelt. Der Verwaltungsrat muss jährlich die entsprechenden Brutto‑ und Netto‑Lehrlingsentgelte festlegen und im Bundesgesetzblatt II veröffentlichen.einfache Mehrheit XXVII 06.06.2024
Gesetz
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
- Der letzte Satz des bestehenden § 38d Abs. 2 wird gestrichen.
- Ein neuer Absatz (2a) wird eingefügt, der die Höhe der Ausbildungsbeihilfe an die in Kollektivverträgen festgesetzten Lehrlingsentgelte in verwandten Wirtschaftszweigen koppelt.
Eingebracht von
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