Transparenz bei Wirtschaftskammern – Lockerung der Verschwiegenheitspflicht

Zusammenfassung

Der Initiativantrag ändert § 69 des Wirtschaftskammergesetzes, um die Verschwiegenheitspflicht zu lockern und Informationen über die Verwendung von Mitgliedsbeiträgen transparenter zu machen.
einfache Mehrheit XXVII 04.06.2024
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

  • Der Antrag lockert die bisherige Verschwiegenheitspflicht für Kammerfunktionäre, indem er Ausnahmen für Informationen vorsieht, die mit der Einhaltung demokratischer Grundsätze und sparsamer Mittelverwendung zusammenhängen.
  • Durch die Ausnahmeregelung sollen Mitglieder der Wirtschaftskammern Einblick in die Verwendung ihrer Pflichtbeiträge erhalten.

Eingebracht von

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