Erweiterung der Unzumutbarkeits‑Kriterien um obere Extremitäten

Zusammenfassung

Der Entschließungsantrag fordert das Bundesministerium auf, die Kriterien für die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erweitern, sodass künftig auch Einschränkungen der oberen Extremitäten berücksichtigt werden.
einfache Mehrheit XXVII 06.06.2024
Entschließung
Verkehr
Mensch mit Behinderung

Schwerpunkte

  • Derzeit müssen Antragsteller für einen Behinderten‑Parkausweis nach § 29b StVO nachweisen, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung unzumutbar ist.
  • Die aktuelle Verordnung (vgl. § 1 Abs 2 Z 3) definiert die Unzumutbarkeit ausschließlich anhand von Einschränkungen der unteren Extremitäten, körperlicher Belastbarkeit sowie psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten.

Eingebracht von

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