Ausschüttungssperre bei Inanspruchnahme von Covid‑19‑Staatshilfen

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ergänzt das Unternehmensgesetzbuch um eine Ausschüttungssperre: Unternehmen, die Covid‑19‑bezogene staatliche Hilfen erhalten, dürfen während des Unterstützungszeitraums keine Gewinne an ihre Anteilseigner ausschütten. Das Inkrafttreten wird in § 906 geregelt.
einfache Mehrheit XXVII 22.03.2021
Gesetz
Gesundheit
Bürgerliches Recht

Schwerpunkte

  • Der neue Absatz 3 in § 235 UGB führt eine Ausschüttungssperre ein, die für Unternehmen gilt, die Covid‑19‑bezogene staatliche Hilfen erhalten.
  • Die Sperre verhindert jede Gewinnausschüttung – auch von Gewinnen aus Vorjahren – solange das Unternehmen die staatlichen Unterstützungsleistungen nutzt.

Eingebracht von

Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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