COVID‑19‑Sonderregelungen für Asylverfahren und Erstaufnahmestellen
abgestimmt am 28.04.2020
Zusammenfassung
Das Gesetz erweitert wegen COVID‑19 die Möglichkeiten der Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern auf Regionaldirektionen und Außenstellen und erlaubt das Einreichen von Anträgen zur Aufenthaltsverlängerung per Post oder elektronisch. Gleichzeitig kann das Bundesamt die Zuständigkeit von Rechtsberatern auf diese zusätzlichen Einrichtungen ausdehnen, solange die Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist. Die Regelungen gelten bis zum 31.12.2020.
einfache MehrheitXXVII28.04.2020
Gesetz
Flüchtling
Gesundheit
Schwerpunkte
Die Formulierung „in die Erstaufnahmestelle“ wird um die Optionen „Regionaldirektion“ und „Außenstelle“ erweitert, sodass Asylsuchende auch dort untergebracht werden können.
Nach dem Verweis auf das BFA‑Einrichtungsgesetz wird die Ergänzung „Regionaldirektion oder Außenstelle“ eingefügt, um klarzustellen, dass diese Einheiten ebenfalls Teil des Aufnahmeprozesses sind.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.