Informationsfreiheitsgesetz – Transparenz für Behörden und Unternehmen
abgestimmt am 31.01.2024
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Bundes‑Verfassungsgesetz, streicht Art. 20 Abs. 3 und 4 und führt Art. 22a ein, der die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse für Behörden, Gerichte, Rechnungshöfe, die Volksanwaltschaft sowie Unternehmen vorschreibt. Gleichzeitig wird das Recht jedes Bürgers auf Zugang zu diesen Informationen festgeschrieben. Das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG) regelt Anwendungsbereich, technische Vorgaben, Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit und Datenschutz sowie die Einrichtung eines unabhängigen Informationsbeauftragten. Inkrafttreten ist am 1. Jänner 2021.
2/3 MehrheitXXVII31.01.2024
Gesetz
Informatik
Verfassung
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Ein neuer Art. 22a wird eingeführt, der die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse für alle genannten Organe und Unternehmen vorschreibt, sofern keine Geheimhaltungspflicht besteht.
Jedermann erhält das Recht, bei den genannten Organen und Unternehmen Informationen anzufordern, solange keine zwingenden Geheimhaltungsgründe (z. B. nationale Sicherheit) vorliegen.