Temporäre Datenweitergabe für 24‑Stunden‑Pflege während COVID‑19
abgestimmt am 28.04.2020
Zusammenfassung
Das Gesetz ergänzt das Bundespflegegeldgesetz um Regelungen, die es dem Bundesamt für Soziales erlauben, personenbezogene Daten von Pflegebedürftigen und Förderwerbern an Landesbehörden und den Fonds Soziales Wien zu übermitteln, um die 24‑Stunden‑Betreuung während der COVID‑19‑Pandemie sicherzustellen. Die Daten dürfen nur bis zum 31. Dezember 2020 verwendet und müssen nach Art. 32 DSGVO geschützt werden.
einfache MehrheitXXVII28.04.2020
Gesetz
Gesundheit
Informatik
Care-Ökonomie
Krankenpflege
Betreuung von Pflegebedürftigen
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen darf personenbezogene Daten von pflegebedürftigen Personen und Förderwerbern an die Landesbehörden sowie an den Fonds Soziales Wien übermitteln, um die 24‑Stunden‑Betreuung sicherzustellen.
Von den pflegebedürftigen Personen werden Name, Adresse, Telefonnummer und Pflegegeldstufe übermittelt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.