Kurzarbeitsregelungen im Arbeitsmarktservicegesetz vereinfachen
abgestimmt am 29.05.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Arbeitsmarktservicegesetz, um die Berechnung von Kurzarbeitsunterstützung zu vereinfachen. Er legt fest, wie Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitgeberanteile während Kurzarbeit zu behandeln sind und führt eine Mindestbruttoentgelt‑Tabelle ein. Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem 1. März 2020.
einfache MehrheitXXVII29.05.2020
Gesetz
Einkommen
Gesundheit
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Verwaltung und Entlohnung des Personals
Schwerpunkte
Durch die Kurzarbeitsvereinbarung muss sichergestellt werden, dass während der Kurzarbeit und ggf. in einem nachfolgenden Zeitraum der Beschäftigtenstand erhalten bleibt, außer bei einer Ausnahmebewilligung durch die regionale AMS‑Organisation.
Die Kurzarbeitsunterstützung wird als steuerpflichtiger Lohn behandelt; Sozialversicherungsbeiträge richten sich nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Basis. Der Arbeitgeber trägt die Differenz zwischen beiden Grundlagen sowie die Arbeiterkammer‑ und Wohnbauförderungsbeiträge; eine Kommunalsteuer entfällt.