Zusammenfassung
Das SZVG verbietet das Inverkehrbringen und den Vertrieb von Bekleidungsprodukten, die unter Zwangs‑ oder Kinderarbeit hergestellt wurden, und legt Pflichten für Importeure und Händler fest.einfache Mehrheit XXVII 06.06.2024
Gesetz
Handel
Industrie
Arbeitsrecht
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Das Gesetz hat das Ziel, Produkte aus Bekleidung, Schuhen und Textilien, die unter Zwangs‑ oder Kinderarbeit hergestellt wurden, vom Inverkehrbringen und Vertrieb in Österreich auszuschließen.
- Der Geltungsbereich umfasst Importeure, die Produkte erstmals auf dem österreichischen Markt anbieten, und Händler, die diese weiterverkaufen.
Eingebracht von
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.