Erweiterung der anrechenbaren Praxiszeiten in der Rechtsanwaltsordnung inkl. COVID‑19‑Kurzarbeit

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf erweitert § 2 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung: Er erlaubt weitere Tätigkeiten (z. B. bei Notaren, Hochschulen) als anrechenbare Praxis und erkennt COVID‑19‑Kurzarbeit ausdrücklich als anrechenbare Zeit an.
einfache Mehrheit XXVII 18.06.2020
Gesetz
Notar
Gesundheit
Rechtsanwalt

Schwerpunkte

  • Die anrechenbare praktische Verwendung wird auf Tätigkeiten bei Notaren, Verwaltungsbehörden, Hochschulen, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern ausgeweitet, wenn sie für die Rechtsanwaltschaft nützlich sind.
  • COVID‑19‑Kurzarbeit wird ausdrücklich als anrechenbare Zeit für die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt anerkannt.

Eingebracht von

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