Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert § 2 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung: Er erlaubt weitere Tätigkeiten (z. B. bei Notaren, Hochschulen) als anrechenbare Praxis und erkennt COVID‑19‑Kurzarbeit ausdrücklich als anrechenbare Zeit an.einfache Mehrheit XXVII 18.06.2020
Gesetz
Notar
Gesundheit
Rechtsanwalt
Schwerpunkte
- Die anrechenbare praktische Verwendung wird auf Tätigkeiten bei Notaren, Verwaltungsbehörden, Hochschulen, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern ausgeweitet, wenn sie für die Rechtsanwaltschaft nützlich sind.
- COVID‑19‑Kurzarbeit wird ausdrücklich als anrechenbare Zeit für die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt anerkannt.
Eingebracht von
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