Zusammenfassung
Der Antrag ändert das Bundesarchivgesetz: Er definiert digitale Unterlagen der obersten Staatsorgane als archivierungspflichtig und verkürzt die Aufbewahrungsfrist für wissenschaftliche Forschung von 20 auf 10 Jahre.einfache Mehrheit XXVII 02.07.2024
Gesetz
Archiv
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Der Antrag führt in § 2 eine neue Ziffer 2a ein, die digitale Schrift‑ und Kommunikationsunterlagen der obersten Staatsorgane als archivierungspflichtig definiert.
- Der Begriff „20 Jahre“ wird in § 8 Abs. 4 durch „10 Jahre“ ersetzt, wodurch die Aufbewahrungsfrist für wissenschaftliche Forschungen verkürzt wird.
Eingebracht von
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