Änderung des Bundesarchivgesetzes – Digitale Archivgut‑Definition und Fristverkürzung

Zusammenfassung

Der Antrag ändert das Bundesarchivgesetz: Er definiert digitale Unterlagen der obersten Staatsorgane als archivierungspflichtig und verkürzt die Aufbewahrungsfrist für wissenschaftliche Forschung von 20 auf 10 Jahre.
einfache Mehrheit XXVII 02.07.2024
Gesetz
Archiv
Informatik
Information und Informationsverarbeitung

Schwerpunkte

  • Der Antrag führt in § 2 eine neue Ziffer 2a ein, die digitale Schrift‑ und Kommunikationsunterlagen der obersten Staatsorgane als archivierungspflichtig definiert.
  • Der Begriff „20 Jahre“ wird in § 8 Abs. 4 durch „10 Jahre“ ersetzt, wodurch die Aufbewahrungsfrist für wissenschaftliche Forschungen verkürzt wird.

Eingebracht von

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