Zusammenfassung
Der Antrag fügt dem Geschäftsordnungsgesetz 1975 zwei neue Absätze hinzu, die Medienvertretern und Fraktionen unverzüglich Ton‑ und Bildaufnahmen aus medienöffentlichen Befragungen von hochrangigen Amtsträgern zur Verfügung stellen, sofern ein Zusammenhang zum Untersuchungsgegenstand besteht, und regelt deren Veröffentlichung nach § 20 VO‑UA.2/3 Mehrheit XXVII 15.10.2020
Gesetz
Presse
Gesetzgebungsverfahren
parlamentarischer Ausschuss
Geschäftsordnung des Parlaments
Schwerpunkte
- Ton‑ und Bildaufnahmen, die während medienöffentlicher Befragungen von hochrangigen Amtsträgern entstehen, müssen unverzüglich den Medienvertretern und den Fraktionen im Untersuchungsausschuss zur Verfügung gestellt werden, wenn ein Zusammenhang zum Untersuchungsgegenstand besteht.
- Für die Veröffentlichung der genannten Aufnahmen gilt die bereits bestehende Regelung des § 20 VO‑UA, die den Schutz sensibler Informationen sicherstellt.
Eingebracht von
Reden
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