Leichtere Auszahlung von Abfertigungsgeldern während der Corona‑Krise
abgestimmt am 24.02.2021
Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag fordert, dass während der Corona‑Krise bereits erworbene Abfertigungsansprüche auch bei weniger als drei Beitragsjahren ausgezahlt werden können – ausgenommen bei Selbstkündigung. Gültig ist die Regelung vom 16. März 2020 bis zum 31. März 2021, mit nachträglicher Antragstellung für bereits gekündigte Arbeitsverhältnisse.
einfache MehrheitXXVII24.02.2021
Entschließung
Gesundheit
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Der Antrag will die Auszahlung von bereits erworbenen Abfertigungsansprüchen ermöglichen, auch wenn das gesetzliche Minimum von drei Beitragsjahren noch nicht erreicht ist – ausgenommen bei Selbstkündigung.
Die Ausnahmeregelung soll vom 16. März 2020 bis zum 31. März 2021 gelten und rückwirkend für Kündigungen seit dem 16. März 2020 eine nachträgliche Antragstellung zulassen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.