Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf korrigiert redaktionelle Fehler im Einkommensteuergesetz und im Körperschaftsteuergesetz: Er ändert § 28 Abs. 3 Z 3 des EStG, sodass er auf § 8 Abs. 2 verweist, und streicht den Ausdruck „der Körperschaftsteuer“ in § 24 Abs. 3 Z 1 des KStG.einfache Mehrheit XXVII 09.07.2020
Gesetz
Steuerwesen
Schwerpunkte
- Der Wortlaut von § 28 Abs. 3 Z 3 im Einkommensteuergesetz wird geändert, sodass er künftig auf den dritten und vierten Satz von § 8 Abs. 2 verweist.
- Im Körperschaftsteuergesetz wird in § 24 Abs. 3 Z 1 der Ausdruck „der Körperschaftsteuer“ gestrichen, weil er überflüssig ist.
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