Zusammenfassung
Das Maskenpausen‑Gesetz schreibt vor, dass Beschäftigte, die Masken tragen müssen, nach jeweils zwei Stunden Arbeit eine 15‑minütige Pause erhalten; bei ununterbrochenen Tätigkeiten folgt nach Abschluss mindestens eine halbstündige Pause. Die Pausen zählen als Arbeitszeit und gelten seit dem 1. November 2020.einfache Mehrheit XXVII 26.11.2020
Gesetz
Gesundheit
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Arbeitgeber müssen nach jeweils zweistündiger Tragedauer von Masken eine 15‑minütige Pause gewähren.
- Bei Tätigkeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, ist nach deren Ende eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren.
Eingebracht von
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.