Maskenpausen‑Gesetz – verpflichtende Pausen für maskentragende Beschäftigte

Zusammenfassung

Das Maskenpausen‑Gesetz schreibt vor, dass Beschäftigte, die Masken tragen müssen, nach jeweils zwei Stunden Arbeit eine 15‑minütige Pause erhalten; bei ununterbrochenen Tätigkeiten folgt nach Abschluss mindestens eine halbstündige Pause. Die Pausen zählen als Arbeitszeit und gelten seit dem 1. November 2020.
einfache Mehrheit XXVII 26.11.2020
Gesetz
Gesundheit
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Arbeitgeber müssen nach jeweils zweistündiger Tragedauer von Masken eine 15‑minütige Pause gewähren.
  • Bei Tätigkeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, ist nach deren Ende eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren.

Eingebracht von

Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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