Zusammenfassung
Der Antrag ergänzt das Geschäftsordnungsgesetz, indem er in § 33 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse eine Regelung einführt, die es erlaubt, Zeugen per Video‑ und Bildübertragung zu befragen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich erscheinen können. Gleichzeitig wird festgelegt, dass diese neue Regelung am 31. Dezember 2021 endet.2/3 Mehrheit XXVII 15.10.2020
Gesetz
Gesundheit
Gesetzgebungsverfahren
Geschäftsordnung des Parlaments
Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz (11) wird in § 109 des Geschäftsordnungsgesetzes eingefügt, der das spätere Ablaufen einer späteren Regelung regelt.
- Der neue Unterabschnitt (1a) in § 33 der VO‑UA erlaubt die Befragung per Wort‑ und Bildübertragung, wenn die Auskunftsperson aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich erscheinen kann.
Eingebracht von
Reden
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