Verpflichtende Volksabstimmung für stark unterstützte Volksbegehren

Zusammenfassung

Der Antrag ergänzt Art. 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes um Absatz 2a, der bei Volksbegehren mit mindestens 4 % Unterstützung eine verpflichtende Volksabstimmung vorsieht, wenn das Parlament nicht innerhalb eines Jahres reagiert.
2/3 Mehrheit XXVII 03.12.2019
Gesetz
Verfassung
Gesetzgebungsverfahren
partizipative Demokratie

Schwerpunkte

  • Der bestehende Art. 41 Abs. 2 regelt bereits das Verfahren für Volksbegehren, wird jedoch um einen neuen Absatz erweitert.
  • Neu eingeführt wird Absatz 2a, der festlegt, dass Volksbegehren mit mindestens 4 % Unterstützung einer verpflichtenden Volksabstimmung unterzogen werden, wenn das Parlament nicht innerhalb eines Jahres reagiert.

Eingebracht von

Reden
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Fürst Susanne, Dr. - 56

FPÖ

Abgeordnete zum Nationalrat
Wortmeldung
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Ofenauer Friedrich, Mag. - 53

ÖVP

Abgeordneter zum Nationalrat
Wortmeldung
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Leichtfried Jörg, Mag. - 56

SPÖ

Abgeordneter zum Nationalrat
Wortmeldung
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

GRÜNE

Abgeordnete zum Nationalrat
Wortmeldung
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Scherak Nikolaus, Dr., MA - 39

NEOS

Abgeordneter zum Nationalrat
Wortmeldung
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