Zusammenfassung
Der Antrag ergänzt Art. 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes um Absatz 2a, der bei Volksbegehren mit mindestens 4 % Unterstützung eine verpflichtende Volksabstimmung vorsieht, wenn das Parlament nicht innerhalb eines Jahres reagiert.2/3 Mehrheit XXVII 03.12.2019
Gesetz
Verfassung
Gesetzgebungsverfahren
partizipative Demokratie
Schwerpunkte
- Der bestehende Art. 41 Abs. 2 regelt bereits das Verfahren für Volksbegehren, wird jedoch um einen neuen Absatz erweitert.
- Neu eingeführt wird Absatz 2a, der festlegt, dass Volksbegehren mit mindestens 4 % Unterstützung einer verpflichtenden Volksabstimmung unterzogen werden, wenn das Parlament nicht innerhalb eines Jahres reagiert.
Eingebracht von
Reden
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