Kurzarbeitsregelung für persönliche Assistenz von Menschen mit Behinderungen

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ergänzt das Arbeitsmarktservicegesetz um einen Absatz, der Arbeitgebern von persönlicher Assistenz für Menschen mit Behinderungen erlaubt, Kurzarbeit zu beantragen, auch wenn kein klassischer Betrieb vorliegt. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020.
einfache Mehrheit XXVII 11.11.2020
Gesetz
Gesundheit
Mensch mit Behinderung
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen

Schwerpunkte

  • Arbeitgeber, die Personen mit Behinderungen im Rahmen persönlicher Assistenz beschäftigen, dürfen Kurzarbeit für ihre Assistent*innen beantragen, auch wenn kein klassischer Betrieb vorliegt.
  • Der neue Absatz (§ 37b Abs. 8) tritt rückwirkend zum 16. März 2020 in Kraft.

Eingebracht von

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