Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das Arbeitsmarktservicegesetz um einen Absatz, der Arbeitgebern von persönlicher Assistenz für Menschen mit Behinderungen erlaubt, Kurzarbeit zu beantragen, auch wenn kein klassischer Betrieb vorliegt. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020.einfache Mehrheit XXVII 11.11.2020
Gesetz
Gesundheit
Mensch mit Behinderung
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
- Arbeitgeber, die Personen mit Behinderungen im Rahmen persönlicher Assistenz beschäftigen, dürfen Kurzarbeit für ihre Assistent*innen beantragen, auch wenn kein klassischer Betrieb vorliegt.
- Der neue Absatz (§ 37b Abs. 8) tritt rückwirkend zum 16. März 2020 in Kraft.
Eingebracht von
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.