Einheitliche Vier‑Wochen‑Fristen im Außerstreitgesetz

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf 955/A ändert das Außerstreitgesetz: Er legt für bestimmte außerstreitige Verfahren – insbesondere bei Ehegatten‑ und Erbangelegenheiten – eine einheitliche Frist von vier Wochen für Rekurs, Rekursbeantwortung, Zulassungsvorstellung, Revisionsrekurs und Revisionsrekursbeantwortung fest. Zusätzlich wird ein neuer § 207p eingefügt, der das Inkrafttreten dieser Änderungen regelt.
einfache Mehrheit XXVII 21.06.2022
Gesetz
Bürgerliches Recht

Schwerpunkte

  • Im Verfahren zur Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten und bei Aufteilung des ehelichen Vermögens wird die Frist für Rekurs, Rekursbeantwortung, Zulassungsvorstellung, Revisionsrekurs und Revisionsrekursbeantwortung auf vier Wochen festgelegt.
  • Im Verlassenschaftsverfahren (außerstreitige Regelung von Erbangelegenheiten) gelten dieselben vier‑Wochen‑Fristen für die genannten Rechtsmittel.

Eingebracht von

Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.