Änderung des B‑V‑G: Erweiterte Immunität und Schutz von Parlamentsinformationen

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ändert das Bundes‑Verfassungsgesetz: Art. 33 wird erweitert, Art. 37 auf den Bundesrat ausgedehnt und Art. 57 neu gefasst, um die Immunität von Abgeordneten zu stärken, ein Aussageverweigerungsrecht einzuführen und klare Regeln für Ermittlungen festzulegen.
2/3 Mehrheit XXVII 10.01.2020
Gesetz
Verfassung
parlamentarische Immunität

Schwerpunkte

  • Ergänzt Art. 33, sodass jeder, der über nicht‑vertrauliche Parlamentsverhandlungen wahrheitsgemäß berichtet, von jeder Verantwortung befreit ist.
  • Erweitert Art. 37, sodass die Öffentlichkeit über Sitzungen des Bundesrates entscheiden kann und die Regelungen von Art. 33 auch für den Bundesrat gelten.

Eingebracht von

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