Änderung § 109 Abs. 2 BDG – Schutz vor dauerhaften Ermahnungen

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ändert § 109 Abs. 2 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes: Erlaubt das Aussetzen einer Disziplinaranzeige bei Belehrung/Ermahnung, verlangt Nachweis der Mitteilung und die Löschung der Einträge nach drei Jahren ohne weitere Verstöße.
einfache Mehrheit XXVII 01.07.2021
Gesetz
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung

Schwerpunkte

  • Von einer Disziplinaranzeige kann abgesehen werden, wenn der Vorgesetzte eine Belehrung oder Ermahnung für ausreichend hält.
  • Die Belehrung bzw. Ermahnung muss dem Beamten nachweislich mitgeteilt werden; eine schriftliche Stellungnahme des Beamten wird an die Maßnahme angeheftet.

Eingebracht von

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