Sonderbetreuungszeit und Anpassung der Kündigungsfristen wegen COVID‑19
abgestimmt am 20.11.2020
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf führt eine bis zu vierwöchige, bezahlte Sonderbetreuungszeit für Arbeitnehmer ein, wenn Schulen oder Pflegeeinrichtungen wegen behördlicher Anordnungen geschlossen sind, und legt fest, dass der Bund die Lohnfortzahlung aus dem COVID‑19‑Krisenfonds erstattet. Gleichzeitig wird im ABGB die Anwendung von § 1159 (Kündigungsfristen) erst ab 1. Juli 2021 wirksam.
einfache MehrheitXXVII20.11.2020
Gesetz
Gesundheit
Arbeitsrecht
Care-Ökonomie
Krankenpflege
Bürgerliches Recht
Betreuung von Pflegebedürftigen
Schwerpunkte
Einführung einer bezahlten Sonderbetreuungszeit von bis zu vier Wochen für Arbeitnehmer, wenn Schulen, Kindertagesstätten oder Pflegeeinrichtungen wegen behördlicher Anordnungen geschlossen werden.
Der Anspruch gilt nicht nur für Kinder, sondern auch für Menschen mit Behinderung, pflegende Angehörige und Personen, die persönliche Assistenz benötigen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.