Kopplung von COVID‑19‑Förderungen an steuerliches Wohlverhalten
abgestimmt am 10.12.2020
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag verknüpft COVID‑19‑Förderungen mit einem nachweisbaren steuerlichen Wohlverhalten. Unternehmen erhalten nur dann Fördergelder, wenn sie fünf Jahre vor und nach Antragstellung keine gravierenden Steuerverstöße begangen haben; bei Verstößen muss die Förderung zurückgezahlt werden.
einfache MehrheitXXVII10.12.2020
Abänderung
Handel
Industrie
Gesundheit
Steuerwesen
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Unternehmen erhalten Förderungen nur, wenn sie fünf Jahre vor und fünf Jahre nach Antragstellung ein steuerlich einwandfreies Verhalten nachweisen können.
Steuerliches Wohlverhalten bedeutet, dass in den letzten drei Jahren kein Missbrauch nach § 22 BAO vorliegt, in den letzten fünf Jahren kein Abzugsverbot oder Hinzurechnungsbesteuerung greift, das Unternehmen keinen Sitz in einem Nicht‑Kooperationsland hat und weder das Unternehmen noch seine Organe in den letzten fünf Jahren mit einer Finanzstrafe belegt wurden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.