COVID‑19‑Sonderregelungen im Sozialversicherungsgesetz (2020‑2021)
abgestimmt am 11.12.2020
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag erweitert das Sozialversicherungsgesetz um mehrere COVID‑19‑Sonderregelungen: Er ändert Formulierungen, führt neue Paragraphen zur Nichtanrechnung von Übergangsgeld ein, verlängert Zahlungsfristen und ermöglicht Stundungen sowie Ratenzahlungen bis Juni 2022, schützt bereits geleistete Zahlungen vor Anfechtung und regelt die kostenfreie Durchführung von COVID‑19‑Impfungen bis September 2021.
einfache MehrheitXXVII11.12.2020
Abänderung
Verfassung
soziale Sicherheit
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Altersversorgungssystem
Schwerpunkte
Der Wortlaut in § 162 Abs. 3 wird von „lit. a, b oder c“ zu „lit. a, b, c oder d“ geändert, um ein weiteres Auswahlkriterium aufzunehmen.
Der Ausdruck „, ausgenommen die Notstandshilfe,“ wird aus § 306 Abs. 4 entfernt, um die Formulierung zu vereinfachen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.