Änderung der ersten Pensionsanpassung und Abschaffung der abschlagsfreien Frühpension
abgestimmt am 27.02.2020

Zusammenfassung

Der Antrag ändert das ASVG, GSVG und BSVG, indem er die erste Pensionsanpassung erst ab dem 1. Jänner des Jahres nach dem Stichtag wirksam werden lässt und mehrere Paragraphen streicht, die eine abschlagsfreie Frühpension ermöglichten.
einfache Mehrheit XXVII 27.02.2020
Abänderung
Arbeitsrecht
soziale Sicherheit

Schwerpunkte

  • Ein neuer Satz wird in allen drei Sozialversicherungsgesetzen eingefügt, der die erste Pensionsanpassung erst ab dem 1. Jänner des Jahres nach dem jeweiligen Stichtag zulässt.
  • Der Paragraph 8 236 Abs. 4b wird gestrichen, wodurch die bisherige Regelung zur abschlagsfreien Frühpension entfällt.

Eingebracht von

Hauptgegenstand
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