Änderung des AMS‑Gesetzes zur Verlängerung der Kurzarbeit im 2. Quartal 2021
abgestimmt am 24.02.2021
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag korrigiert Ministerbezeichnungen, passt das Datum für Kurzarbeitsregelungen an und legt fest, dass die Änderungen ab dem 1. Februar 2021 gelten, um Kurzarbeit im zweiten Quartal 2021 zu ermöglichen.
einfache MehrheitXXVII24.02.2021
Abänderung
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
Die Bezeichnungen der Ministerien in § 37b Abs. 4 werden von „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ bzw. „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ zu „Bundesminister für Arbeit“ und „Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ geändert.
In den §§ 78 Abs. 38 und 42 wird das Datum von „31. März 2021“ auf „30. Juni 2021“ geändert, sodass die Kurzarbeitsregelungen bis zum Ende des zweiten Quartals gelten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.