Einführung von Selbstbehalten und Streichung von § 8 31 ASVG zur Finanzkonsolidierung der ÖGK
abgestimmt am 27.02.2020

Zusammenfassung

Der Abänderungsantrag von Dr. Pamela Rendi‑Wagner streicht die Ziffer 1.8 31 im ASVG und benennt die Novellierungsanordnung zu § 727 Abs. 2 als „2“. Ziel ist, Selbstbehalte für ÖGK‑Versicherte einzuführen, um drohende Bilanzverluste von 1,7 Mrd. € bis 2024 zu begrenzen.
einfache Mehrheit XXVII 27.02.2020
Abänderung
Arbeitsrecht
soziale Sicherheit

Schwerpunkte

  • Der Antrag streicht die Ziffer 1.8 31 im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vollständig.
  • Die Novellierungsanordnung zu § 727 Abs. 2 erhält die Ziffernbezeichnung „2“.

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