Einführung von Selbstbehalten und Streichung von § 8 31 ASVG zur Finanzkonsolidierung der ÖGK
abgestimmt am 27.02.2020Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag von Dr. Pamela Rendi‑Wagner streicht die Ziffer 1.8 31 im ASVG und benennt die Novellierungsanordnung zu § 727 Abs. 2 als „2“. Ziel ist, Selbstbehalte für ÖGK‑Versicherte einzuführen, um drohende Bilanzverluste von 1,7 Mrd. € bis 2024 zu begrenzen.einfache Mehrheit XXVII 27.02.2020
Abänderung
Arbeitsrecht
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
- Der Antrag streicht die Ziffer 1.8 31 im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vollständig.
- Die Novellierungsanordnung zu § 727 Abs. 2 erhält die Ziffernbezeichnung „2“.
Eingebracht von
Hauptgegenstand
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.