Anpassung des FWBG‑Gesetzes an EU‑Richtlinie über unlautere Handelspraktiken
abgestimmt am 15.12.2021

Zusammenfassung

Der Abänderungsantrag streicht überflüssige Regelungen im FWBG‑Gesetz, fügt einen neuen Absatz zu § 11 hinzu und legt ein Inkrafttretungsdatum für § 6 Abs. 2 fest, um das Gesetz an die EU‑Richtlinie 2019/633 anzupassen.
einfache Mehrheit XXVII 15.12.2021
Abänderung
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

  • Der Antrag streicht die Ziffer 6 in § 5a Abs. 2, weil sie über die Vorgaben der EU‑Richtlinie hinausgeht.
  • Ein neuer Absatz 5 wird zu § 11 Abs. 4 hinzugefügt, der u. a. festlegt, dass § 6 Abs. 2 am 1. Mai 2022 in Kraft tritt und Liefervereinbarungen bis zu diesem Datum angepasst werden müssen.

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