Änderung von Art. 19 B‑V‑G: Klarstellung des Umlaufwegs und Ausschluss von Videokonferenzen
abgestimmt am 20.03.2020
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ändert Art. 19 des Bundes‑Verfassungsgesetzes, nummeriert die Ziffern neu und fügt Art. 151 Absatz 65 hinzu, der festlegt, dass Art. 69 Abs. 3 eines Bundesgesetzes erst mit seiner Kundmachung wirksam wird. Ziel ist, Beschlüsse im Umlaufweg zu ermöglichen, Videokonferenzen jedoch auszuschließen.
einfache MehrheitXXVII20.03.2020
Abänderung
Gesundheit
Verfassung
Wirtschaft
Steuerwesen
Arbeitsrecht
Telekommunikation
Schwerpunkte
Die bisherigen Ziffern 1‑3 des Artikels 19 werden neu nummeriert: Z 1 entfällt, die alte Z 2 wird zur neuen Z 1 und die alte Z 3 wird zur neuen Z 2.
Ein neuer Absatz 65 wird zuArt. 151 hinzugefügt, der festlegt, dass Art. 69 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. xxx/2020 mit dem Tag seiner Kundmachung in Kraft tritt.
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