Änderung des Härtefallfondsgesetzes – Datenübermittlung ausschließlich an die Bundesarbeitskammer
abgestimmt am 12.10.2022
Zusammenfassung
Der Änderungsantrag ändert das Härtefallfondsgesetz: Er legt fest, dass Daten nur an die Bundesarbeitskammer übermittelt werden und dass Förderungen ausschließlich elektronisch und gesichert beantragt werden müssen. Zusätzlich wird ein neuer Absatz eingefügt, der das Inkrafttreten ab dem Tag nach Kundmachung bis zum 31. Dezember 2024 regelt.
einfache MehrheitXXVII12.10.2022
Abänderung
Gesundheit
Wirtschaft
Schwerpunkte
Die Formulierung in § 1 Abs. 4a wird geändert: Statt „den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen“ heißt es nun „der Bundesarbeitskammer als gesetzlicher Interessenvertretung ausschließlich“.
In derselben Vorschrift wird zudem die Formulierung „zu gewährenden Förderungen“ zu „zu gewährenden Förderungen auf gesichertem elektronischen Weg“ geändert.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.