Änderung der Spendenbegünstigung – Aufschiebende Wirkung und 20 %‑Zuschlag bei Widerruf
abgestimmt am 14.12.2023Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ändert das Einkommensteuergesetz im Zuge der Gemeinnützigkeitsreform 2023. Er korrigiert Formulierungen, beseitigt Redaktionsfehler und führt eine neue Regelung ein, die bei einem Widerruf der Spendenbegünstigung einer Einrichtung eine aufschiebende Wirkung ermöglicht und bei erfolgloser Beschwerde einen 20‑%igen Körperschaftsteuerzuschlag vorsieht.einfache Mehrheit XXVII 14.12.2023
Abänderung
Steuerwesen
Wissenschaften
Hochschulausbildung
Forschung und geistiges Eigentum
Schwerpunkte
- Im Wortlaut von Ziffer d wird das Wort „im Zweifel“ durch das präzisere „insoweit“ ersetzt.
- Die Definition von Körperschaften öffentlichen Rechts wird präzisiert, um Missverständnisse zu vermeiden.
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