Ausnahme für öffentliche Veranstalter und Minderjährige im KuKuSpoSiG
abgestimmt am 28.04.2020
Zusammenfassung
Der Änderungsantrag sieht vor, dass das Kunst‑, Kultur‑ und Sportsicherungsgesetz nicht gilt, wenn der Veranstalter ein öffentlicher Träger ist oder wenn die betroffenen Personen minderjährig bzw. von Rundfunkgebühren befreit sind.
einfache MehrheitXXVII28.04.2020
Abänderung
Kunst
Sport
Gesundheit
Kulturpolitik
Schwerpunkte
Das Gesetz gilt nicht, wenn der Veranstalter oder Betreiber ein öffentlicher Träger (Bund, Land, Gemeinde) ist oder ein Unternehmen, das mehrheitlich im Eigentum dieser öffentlichen Träger steht bzw. für das sie haften.
Personen, die zum Zeitpunkt des Ticketkaufs minderjährig sind, und Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz von der Zahlung von Rundfunkgebühren befreit sind, werden ebenfalls von den Bestimmungen des KuKuSpoSiG ausgenommen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.