Erlaubnis für schwangere Arbeitskräfte in Strahlungsbereichen bei ausdrücklichem Wunsch
abgestimmt am 29.05.2020
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag erlaubt schwangeren und stillenden Arbeitskräften die Tätigkeit in Überwachungs‑ und Kontrollbereichen nur, wenn sie ausdrücklich den Wunsch äußern und dieser Wunsch vom Arbeitgeber dokumentiert wird. Gleichzeitig muss der Schutz des ungeborenen Kindes dem Schutz der Allgemeinbevölkerung entsprechen.
einfache MehrheitXXVII29.05.2020
Abänderung
Elektrizitäts- und Kernkraftindustrie
Schwerpunkte
Der Antrag ändert § 8 Abs. 11 (1) so, dass schwangere und stillende Arbeitskräfte in Überwachungs‑ und Kontrollbereichen nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn sie ausdrücklich den Wunsch äußern, dort zu arbeiten.
Der Wunsch der betroffenen Person muss vom Arbeitgeber schriftlich dokumentiert werden, um die Freiwilligkeit nachweisen zu können.
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